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§ Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

AGB der TS-Digitalwerk · Stand [Monat/Jahr]

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer und dem Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer nicht an, es sei denn die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer stimmt der Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer behält sich Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern sie keine Entgelte- oder Leistungsinhalte betreffen oder sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind. Die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung und Mitteilung per E-Mail wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Zeit den jeweiligen Änderungen widerspricht.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

  1. Die von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer angebotenen Dienstleistungen, Waren und Preise sowie in Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltenen Angaben enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Sie stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar. Die Zusicherung von Eigenschaften oder der Abschluss eines Vertrags bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Schriftliche Angebote der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer sind 14 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.
  3. An Bestellungen und sonstige Angebote ist der Vertragspartner 14 Tage, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung oder des sonstigen Angebotes bei der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer, gebunden. Fordert die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer zur Beurteilung des Angebots weitere Informationen an, verlängert sich die Frist für die Annahme des Angebots jeweils um den Zeitraum zwischen der Anforderung der Informationen und dem Eingang dieser Informationen bei der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer.
  4. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer oder mit der schriftlichen Bestätigung einer Bestellung oder eines sonstigen Angebots des Vertragspartners durch die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer zustande. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich kommt die Ausführung des Geschäfts durch die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer. Als schriftlich gelten auch per E-Mail übermittelte Angebote und Bestätigungen.

§ 3 Preise

  1. Die Preise und Lizenzgebühren werden mit den Vertragspartnern individuell vor Auftragserteilung ausgehandelt. Hierbei kommen Stunden- und Tagessätze oder Pauschalen in Betracht, je nachdem welcher Art der Auftrag ist. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes vermerkt ist, in EURO exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise und Lizenzgebühren umfassen nur dann Installationskosten sowie die Kosten für die Einarbeitung in die Nutzung der Softwareprodukte, die Lieferung von Zubehör oder sonstigen Dienstleistungen, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer sind ohne Abzug innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Als Zahlungseingang gilt der Tag, ab dem die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer über den Betrag verfügen kann. Mit befreiender Wirkung kann nur an die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer unmittelbar oder ein von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer angegebenes Bankkonto gezahlt werden.
  2. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer ist berechtigt, für abgeschlossene Teile eines Auftrags angemessene Teilzahlungen zu verlangen.
  3. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer unbestritten sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Bei Vorlage von nachvollziehbaren Gründen, insbesondere im Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, ist die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Vertragspartner bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer nicht nach, ist die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer entstandene Schaden geringer ist.

§ 5 Installation

  1. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer installiert den Liefergegenstand betriebsbereit beim Vertragspartner innerhalb Deutschlands, sofern die Installation vereinbarungsgemäß im Preis inbegriffen oder vom Vertragspartner gesondert in Auftrag gegeben ist.
  2. Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung mit den von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer ausgearbeiteten Testverfahren und Testprogrammen nachgewiesen und vom Vertragspartner schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung gilt als Annahme. Bleibt diese Bestätigung trotz erfolgreicher Funktionsprüfung aus, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Vertragspartner sich, obwohl die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat, auch innerhalb der Nachfrist nicht erklärt. Unwesentliche Abweichungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Kann die von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer geschuldete betriebsbereite Installation aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die Betriebsbereitschaft mit dem Zeitpunkt der Lieferung als anerkannt, wenn der Vertragspartner, obwohl ihm die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine Frist von 30 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
  4. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer übernimmt keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte des Vertragspartners, die nicht von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer geliefert worden sind, anzuschließen.

§ 6 EDV-Projekte

  1. Über die Lieferung und ggf. die Installation von Hard- oder Software hinaus schuldet die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer eine vollständige Erarbeitung, Planung und Realisierung von EDV-Konzepten und/oder eine individuelle Entwicklung von neuer oder Anpassung von bestehender Software (Eigensoftware) nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  2. Die Lizenzierung von durch die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer entwickelter Eigensoftware bleibt einer gesonderten Vereinbarung über die Lizenzrechte vorbehalten, welche insbesondere die Benutzung und Änderung sowie die Weitergabe an Dritte regelt.
  3. Planungs- und Ausführungsfristen sind für die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer grundsätzlich unverbindlich. Für die verbindliche Zusage von Planungs- und Ausführungsfristen ist Schriftform erforderlich.
  4. Für die Abnahme von Eigensoftware gelten die Ziffern 2 bis 4 des Abschnitts Installation entsprechend.

§ 7 Support

  1. Nach Vereinbarung leistet die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer Support. Dies ist die Beratung, Anleitung und sonstige Unterstützung bei konkreten Problemstellungen, welche sich bei der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der EDV-Systeme auf der EDV-Anlage des Vertragspartners ergeben. Soweit es technisch möglich ist, kann der Vertragspartner wählen, ob er die dazu notwendigen Eingaben und Änderungen unter Anleitung der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer selbst vornimmt oder von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer vornehmen lässt. Ausgenommen sind jedoch jegliche Programmierarbeiten, die über das zur Fehlerbeseitigung und Systemerhaltung notwendige Maß hinausgehen, sowie die Entwicklung komplexer IT-Konzepte, Machbarkeitsstudien etc. (EDV-Projekte).
  2. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer gibt keine Garantien hinsichtlich der Lösbarkeit einer Anfrage.
  3. Für Leistungen nach Ziffer 1 dieses Abschnitts werden die vereinbarten Preise entsprechend § 3 berechnet. Die Berechnungszeit läuft mit Beginn der Fehlerdiagnose, gegebenenfalls schon mit telefonischen Hinweisen auf die Handhabung des Problems; sie endet mit der Beseitigung des Problems bzw. mit der Feststellung, dass die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer, trotz aller Bemühungen im Rahmen des betriebswirtschaftlich Sinnvollen, nicht in der Lage ist, die Anfrage zu lösen.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner hat der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und seine für die Ausführung notwendigen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit zu halten und der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen. Er gewährt der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer im Bedarfsfall auch Zutritt zu den EDV-Einheiten und Räumlichkeiten, an und in denen Arbeiten von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer auszuführen sind und benennt einen am Installationsort tätigen Mitarbeiter.
  2. Bei einer Installation gem. § 5 ist es wesentliche Pflicht des Vertragspartners, im Rahmen des ihm Möglichen daran mitzuwirken, dass diese Installation durchgeführt wird. Die Mitwirkung umfasst unter anderem die Bereitstellung und Aufrüstung eines geeigneten Standortes und verbietet es, den Liefergegenstand vor der Installation zu verändern, unsachgemäß zu behandeln und außergewöhnlichen Belastungen auszusetzen.
  3. Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Software und von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer gelieferte Anlagen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Soweit der Vertragspartner nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer davon ausgehen, dass alle Daten des Vertragspartners, mit denen sie in Berührung kommen kann, gesichert sind.
  4. Der Vertragspartner trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung der ihm obliegenden Pflichten.

§ 9 Gewährleistung für Fremdsoftware

  1. Softwareprodukte sowie Betriebssysteme von Drittherstellern (Fremdsoftware) werden von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer grundsätzlich auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen dem Dritthersteller und dem Vertragspartner gesondert abzuschließenden Softwareüberlassungs- und/oder Lizenz-Vertrages weitergegeben. Für derartige Fremdsoftware leistet die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer keine Gewähr.
  2. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner für nicht von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer gelieferte Softwarekopien sowie für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software-Produktbeschreibung aufweist.
  3. In den Fällen des Verkaufs von Software durch die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer im eigenen Namen gelten die Regelungen sinngemäß.

§ 10 Gewährleistung bei EDV-Projekten / Eigensoftware

  1. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer gewährleistet, dass EDV-Konzepte und Eigensoftware gem. § 6, die in EDV-Projekten für den Vertragspartner individuell erarbeitet und umgesetzt werden, nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
  2. Softwaremängel sind dabei nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme.
  4. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer gewährleistet, dass von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer gegen Entgelt entwickelte und lizenzierte Softwareprodukte (Eigensoftware) die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung für die betreffenden Eigensoftwareprodukte enthalten sind und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesehen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Ferner gewährleistet die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer, dass die zur Nutzung überlassene Eigensoftware im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer bestätigt worden.
  5. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer gewährleistet die Kompatibilität der Eigensoftware zu der zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses vereinbarten bzw. aktuellen für den Einsatzzweck vorgesehenen EDV-Umgebung des Vertragspartners und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lizenzbestimmungen. Sollten nach Abnahme Änderungen seitens Dritter auftreten, welche die Kompatibilität dieser Software beeinträchtigen oder gegen neuere Lizenzbestimmungen verstoßen, stellt dies keinen Mangel der geschuldeten und erbrachten Leistung dar.

§ 11 Test- und Wartungsmaterial

  1. Diagnose-Software, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer zum Zweck der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit den Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer beim Vertragspartner aufbewahrt; sie bleiben jedoch Eigentum der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer benutzen oder Dritten zugänglich machen.

§ 12 Haftungsbeschränkung

  1. Wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haftet die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer auch für deren leitende Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
  2. Soweit hiernach die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer wegen leichter Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer bei Vertragsschluss aufgrund der dort bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. In diesen Fällen haftet die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  3. Die Ziffern 1 und 2 gelten nicht für die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ferner nicht bei einer Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer haftet nicht für Sicherheitslücken, auch nicht für Lücken in der sicheren Übertragung von Daten, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder die Gewährleistung dieser Sicherheit Bestandteil der Leistungserbringung ist.
  5. Beruht ein Schaden auf einem Ereignis, das aus der Sphäre eines Dienstanbieters stammt, bei dem die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer Vertragspartner ist, übernimmt die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer hierfür keine Haftung.

§ 13 Datenschutz

  1. Die Informationen und Daten, die der Vertragspartner der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer überlässt, gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, als nicht vertraulich.
  2. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihrer Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen; besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG) werden nicht erhoben oder verarbeitet.
  3. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer gespeichert werden und im Rahmen des für die Vertragsabwicklung Notwendigen an von der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer beauftragte Partner weitergegeben werden.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Erhält die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer vom Vertragspartner vertrauliche Unterlagen, die als solche gekennzeichnet sind, wird die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer diese Unterlagen vertraulich behandeln und Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung dieser Unterlagen anhalten. Entsprechendes gilt für den Vertragspartner.
  2. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebührenansprüchen.
  3. Falls der Vertragspartner Produkte der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer an Dritte weitergibt, wird er hierüber Buch führen und der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer auf Verlangen Auskunft erteilen, um es der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer zu ermöglichen, bei gegebenem Anlass dem Empfänger wichtige Informationen über das Produkt oder die Produktsicherheit mitzuteilen.
  4. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  5. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer behält sich Produktänderungen vor, welche die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
  6. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  7. Erfüllungsort und – sofern rechtlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft TS-Digitalwerk und der jeweiligen Einzelunternehmer ist Soest. Die Gemeinschaft TS-Digitalwerk und die jeweiligen Einzelunternehmer behält sich vor, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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